Im Zuge der Grundsteuerreform 2025 hat der Marktgemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 26.09.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer (A) und (B) für 2025 festgesetzt. Einstimmig wurde beschlossen die Hebesätze auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Die Hebesätze betragen weiterhin für beide Grundsteuerarten 300 v.H. Sulzberg hat damit wie auch in der Vergangenheit einen der niedrigsten Hebesätze im Landkreis Oberallgäu.
Dem Wunsch die Grundsteuerreform möglichst Aufkommensneutral zu vollziehen kommt der Markt Sulzberg nach. Die Aufkommensneutralität richtet sich nicht nach den einzelnen Grundstücken, sondern in der Gesamtheit des Grundsteueraufkommens.
Bei gleichbleibendem Hebesatz ist die Höhe der zu berechnenden Grundsteuer nur vom Grundsteuermessbetrag abhängig. Der Vergleich von altem zu neuem Grundsteuerrecht lässt sich somit an diesem Betrag ziehen. Dieser Betrag wird durch die Bewertung vom zuständigen Finanzamt unter Berücksichtigung der abgegebenen Grundsteuererklärungen festgesetzt und ist für die Gemeinden bindend.
Im Falle eines Widerspruchs des Steuerpflichtigen gegen den Grundsteuerbescheid für 2025 der Gemeinde (die Bescheide werden spätestens am 12.01.2025 beim Steuerpflichtigen sein), kann dieser nur dem Landratsamt Oberallgäu als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung überlassen werden. Diese kann den Widerspruch aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids vom Finanzamt nur kostenpflichtig zurückweisen.
Um diese unnötigen Kosten zu vermeiden möchten wir auf die nachfolgenden allgemeinen Rückfragen und die dazu empfohlenen Handlungsweisen aufmerksam machen:
Falls der Grundsteuermessbetrag zu hoch oder zu niedrig sein sollte wegen unzutreffender Angaben oder falscher Umsetzung gibt es 2 Möglichkeiten:
- Entweder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers mit der entsprechenden Begründung beim zuständigen Finanzamt
oder
- es wird nochmals eine Grundsteuererklärung auf den 01.01.2023 per ELSTER oder auch in Papier mit den vollständigen, richtigen Daten für die gesamte Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben. (Hierbei empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters)
(Ein Einspruch beim Finanzamt ist aufgrund der abgelaufenen Einspruchsfrist nicht mehr möglich!)
In beiden Fällen wird eine Fortschreibung auf den 01.01.2023 durchgeführt, die zu einem korrigierten Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025 führt. (Für den Fall dass der Antrag oder die Erklärung erst im Jahr 2025 beim zuständigen Finanzamt eingeht, ist die Änderung mit entsprechender Korrektur für den 01.01.2025 ebenfalls noch möglich.)
Für die rechtlichen Fragen zur Grundsteuer oder zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke verweisen wir auf die laufend an aktuelle Aufgaben und Anfragen angepasste Internetseite www.grundsteuer.bayern.de und auf die Grundsteuer Hotline 089/30 70 00 77.