Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister

Wenn Sie eine Person suchen (z. B. frühere Bekannte, Schulfreunde) so besteht für Sie die Möglichkeit, bei der jeweiligen Meldebehörde oder über das Internet (gegen Gebühr) eine Melderegisterauskunft zu beantragen.

Der Empfänger der Auskunft hat die Pflicht, die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 - 4 DSGVO zu unterrichten. Davon ausgenommen sind die in Art. 14 Abs. 5 DSGVO aufgezählten Fälle, wenn und soweit

  • die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  • die Erlangung oder Offenlegung durch deutsches oder Unionsrecht, denen der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, ausdrücklich geregelt ist, oder
  • die personenbezogenen Daten gemäß deutschem oder Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen.

Im Fall einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO ebenfalls nicht, wenn

  • durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Einfache Melderegisterauskunft

Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat, eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Wenn Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z. B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z. B. Geburtsdatum).

Eine Auskunft wird nur über aktuelle Namen und derzeitige Anschriften erteilt. Das bedeutet, wenn Sie nach der Wohnung einer von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Bei mehreren Umzügen können deshalb mehrere Auskunftsersuchen notwendig sein, ehe Sie die aktuelle Anschrift einer Person erfahren.

Keine Auskunft erhalten Sie z.B. über den Geburtsnamen, frühere Namen oder das Geburtsdatum.

Natürlich können Sie auch Auskunft über eine Vielzahl namentlich bekannter Einwohner beantragen (z. B. für Klassentreffen). Auch hier muss jedoch jede einzelne Person eindeutig namentlich identifizierbar sein.

Die einfache Melderegisterauskunft kann auch automatisiert erteilt werden (siehe „Online-Verfahren“). Hier sind die Anforderungen an die Identifizierung der gesuchten Person höher: Neben der zuständigen Meldebehörde muss zu der gesuchten Person der Familienname oder ein früherer Familienname und mindestens ein jeweils dazugehöriger Vorname angegeben werden. Zusätzlich müssen eine (ggf. auch veraltete) Anschrift oder zwei weitere Daten aus der Liste nach § 49 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes zur gesuchten Person angegeben werden, wobei die Daten Geschlecht und Familienstand nicht zusammen verwendet werden dürfen.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann Ihnen zusätzlich zu Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und ggf. zum Versterben einer Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Hierüber können Sie Daten zu früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, des Ehegatten oder des Lebenspartners und Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat erhalten. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.

Gruppenauskunft

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Die Feststellung, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, kann grundsätzlich von der Meldebehörde selbst oder in Zweifelsfällen von der übergeordneten Aufsichtsbehörde getroffen werden. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen nur Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und Familienstand als Daten herangezogen werden. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen Daten zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift mitgeteilt werden.

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