Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.